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Regeste

Bedingung und Auflage beim Testament (Art. 482 ZGB).
Grundsätze für die Auslegung eines Testamentes (E. 2a).
Ob im Einzelfall eine Bedingung oder eine Auflage vorliegt, ist durch Auslegung des Testamentes zu ermitteln; eine Vermutung im einen oder im andern Sinn gibt es nicht (E. 2c).
Die Verpflichtung, eine Liegenschaft in bestimmter Weise zu nutzen, weist auf eine Auflage hin (E. 2d).

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Referenzen

Artikel: Art. 482 ZGB