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Regeste

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen und kantonales Strafverfahren; Akteneinsicht; Art. 80e IRSG.
Der Entscheid über die Einsicht in die Akten eines kantonalen Strafverfahrens ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten, wenn dieser Entscheid die Beurteilung des konnexen Rechtshilfegesuchs direkt beeinflusst (E. 2a).
Umwandlung der staatsrechtlichen Beschwerde in eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2b-d). Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e lit. b IRSG (E. 2b).
Vorliegend sind das Rechtshilfeverfahren und das Strafverfahren derart miteinander verknüpft, dass die nach kantonalem Recht erteilte unbegrenzte Bewilligung des Rechts zur Einsichtnahme in die Akten des Strafverfahrens im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens einen Verstoss gegen wesentliche Grundsätze des IRSG darstellt (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 80e IRSG, Art. 80e lit. b IRSG