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Regeste

Art. 9 AHVG und 20 Abs. 3 AHVV.
Der Teilhaber einer Kollektivgesellschaft ist verpflichtet, auf dem daraus erzielten Einkommen persönliche AHV/IV/EO-Beiträge zu zahlen, selbst wenn er dieser Gesellschaft als Treuhänder einer Aktiengesellschaft angehört.

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 9 AHVG