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Urteilskopf

106 IV 321


80. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Dezember 1980 i.S. Walter Stürm gegen Direktion der Justiz des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 40 StGB; Art. 3 EMRK; Garantie der persönlichen Freiheit.
Pflege und Heilung eines kranken Strafgefangenen sind grundsätzlich im Rahmen des gegebenenfalls modifizierten Strafvollzugs durchzuführen. Eine Ausnahme von der Regel ist nur dort geboten, wo die Erkrankung derart ist, dass eine vollständige Straferstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder mindestens langer Dauer vorliegt und die Freilassung sich derart aufdrängt, dass die mit dem Strafvollzug angestrebten Ziele gänzlich der Notwendigkeit von Pflege und Heilung weichen müssen. Dabei darf bei schwerer Delinquenz auch dem erhöhten Schutzbedürfnis der Gemeinschaft Rechnung getragen werden.

Sachverhalt ab Seite 322

BGE 106 IV 321 S. 322

A.- Walter Stürm verbüsst zur Zeit in der kantonalen Strafanstalt Regensdorf eine vom Obergericht des Kantons Zürich am 27. Januar 1972 wegen bandenmässigen Raubs und weiterer Delikte ausgesprochene Zuchthausstrafe von achteinhalb Jahren, abzüglich 542 Tage Untersuchungshaft. Von dieser Strafe sind heute erst ungefähr drei Jahre verbüsst, weil Stürm dreimal aus der Strafanstalt ausgebrochen war und jeweils nur nach längerer Zeit wieder hatte verhaftet werden können. Wegen einer Vielzahl auf der zweiten und dritten Flucht begangener Delikte steht Stürm im Kanton Aargau in Strafuntersuchung. Stürm hatte bereits bei den 1972 abgeurteilten Delikten Waffen eingesetzt und auch im Strafvollzug versucht, in den Besitz von Waffen zu gelangen. Bei seiner letzten Verhaftung im November 1979 war er mit einer geladenen Pistole betroffen worden.

B.- Gestützt auf einen Bericht des nebenamtlichen Anstaltspsychiaters Dr. H. Reller vom 7. Juli 1980 über den Gesundheitszustand Stürms, demzufolge bei Stürm damals Symptome einer schweren Depression bestanden, ersuchte dieser am 10. Juli 1980 die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich um einen Strafunterbruch gemäss Art. 40 StGB.
Das Gesuch wurde am 8. September 1980 aufgrund eines von Dr. Max Keller am 29. August 1980 erstatteten psychiatrischen Gutachtens, das eine zumindest teilweise Straferstehungsfähigkeit Stürms bejahte, abgewiesen und ebenso ein gegen diesen Entscheid bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich von Stürm eingereichter Rekurs.

C.- Stürm ficht diesen Entscheid in zwei Eingaben mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Er beantragt, den Vollzug der Freiheitsstrafe unverzüglich zu unterbrechen und ihn aus der Haft zu entlassen. Er rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, eine Verletzung von Art. 40 StGB, von Art. 3 EMRK und des verfassungsmässigen Rechts auf persönliche Freiheit.
Gleichzeitig ersucht Stürm, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Rambert als amtlicher Verteidiger zu ernennen.
Die Direktion der Justiz des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei. Das EJPD trägt ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde an.
BGE 106 IV 321 S. 323
Von der Justizdirektion auf Ersuchen des Instruktionsrichters nachgereichte Akten wurden dem Anwalt Stürms zur Vernehmlassung zugestellt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

7. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 40 StGB, von Art. 3 EMRK und einen Verstoss gegen die Garantie der persönlichen Freiheit. Der in der erstgenannten Bestimmung enthaltene Begriff der wichtigen Gründe sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Inhalt unter Berücksichtigung der erwähnten Freiheitsrechte auszulegen sei. Im vorliegenden Fall sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers so angeschlagen sei, dass nicht nur die Gefahr nicht wiedergutzumachender Schäden bestehe, sondern auch eine Gefahr für das Leben des Beschwerdeführers, indem dieser infolge der psychischen Schädigung die Kontrolle über sich verlieren und Selbstmord begehen könnte. Die Weiterführung des Strafvollzugs bedeute eine Bestätigung dieser Schädigung und verhindere die Heilung. Dann aber sei der Strafvollzug mit der Garantie der persönlichen Freiheit und Art. 3 EMRK unvereinbar, und es müsse die Strafe gemäss Art. 40 StGB unterbrochen werden; darin liege nämlich ein wichtiger Grund im Sinne dieser Bestimmung. Eine andere Möglichkeit gebe es nicht, so dass auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit einen Strafunterbruch verlange. Die von der Vorinstanz angeführte Interessenabwägung mit dem Interesse des Staates nach öffentlicher Sicherheit könne nicht dazu führen, dass ein Sträfling gesundheitlich "kaputtgeht oder gar stirbt". Im übrigen sei der Hinweis auf die öffentliche Sicherheit absurd, wenn man bedenke, dass der Beschwerdeführer wegen seiner angeschlagenen Gesundheit gar nicht mehr die Kraft habe, die öffentliche Sicherheit zu gefährden.
a) Art. 40 StGB bestimmt in Absatz 1, der Vollzug einer Freiheitsstrafe dürfe nur aus wichtigen Gründen unterbrochen werden, und in Absatz 2, der Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, in welche der Verurteilte während des Vollzuges verbracht werden müsse, sei grundsätzlich auf die Strafe anzurechnen.
Den genannten Bestimmungen ist kein Grundsatz zu entnehmen, demzufolge eine vorhandene Hafterstehungsunfähigkeit
BGE 106 IV 321 S. 324
zwingend zur Unterbrechung des Strafvollzugs führen müsste. Es ergibt sich aus ihnen vielmehr, dass eine Freiheitsstrafe grundsätzlich ohne Unterbruch zu vollstrecken ist. Der wegen einer während des Strafvollzuges aufgetretenen Erkrankung in eine Heil- oder Pflegeanstalt verbrachte Strafgefangene wird für die Dauer seines dortigen Aufenthaltes regelmässig nicht hafterstehungsfähig, d.h. fähig sein, die Strafe in der bisherigen Weise an sich vollziehen zu lassen. Die Anrechnung eines solchen Aufenthaltes auf die Strafe macht somit deutlich, dass Pflege und Heilung eines kranken Strafgefangenen grundsätzlich im Rahmen eines gegebenenfalls modifizierten Strafvollzuges durchzuführen sind. Diese gesetzgeberische Tendenz findet folgerichtig ihren Niederschlag darin, dass der Bundesrat gemäss Art. 397bis Abs. 1 lit. g StGB zum Erlass ergänzender Bestimmungen über den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken, gebrechlichen oder betagten Personen befugt ist und diese Kompetenz nunmehr auch den Kantonen zusteht (Art. 6 Abs. 1 VStGB 1). Es widerspricht deshalb Art. 40 StGB nicht, wenn die zuständige Behörde ohne Unterbrechung des Strafvollzugs anderweitig für die Gesundheit eines kranken Strafgefangenen sorgt, z.B. durch Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt. Eine Ausnahme von der Regel ist nur dort geboten, wo die Erkrankung derart ist, dass eine vollständige Straferstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder mindestens langer Dauer vorliegt und die Freilassung sich derart aufdrängt, dass der Gesichtspunkt des Strafvollzugs gänzlich der Notwendigkeit von Pflege und Heilung weichen muss. Wo jedoch neben einer zweckentsprechenden therapeutischen Behandlung auch die Möglichkeit und Gewähr für eine den Umständen angemessene Weiterführung der Strafe besteht, hat eine Unterbrechung ihres Vollzugs zu unterbleiben (BGE 103 Ib 186 und nicht veröffentlichte Erwägungen; s. auch VEB 26 Nr. 70 und dortige Verweisungen; BBl 1949 I S. 1275). Diese Voraussetzung hat das Bundesgericht selbst im Falle einer Strafgefangenen, die an einer lebensgefährdenden Krebserkrankung litt, bejaht. Dabei darf auch den für den Betroffenen mit der Fortsetzung des Strafvollzuges verbundenen Risiken das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufrechterhaltung der Haft gegenübergestellt werden. Schwere Delinquenz ruft einem erhöhten Schutzbedürfnis der Gemeinschaft und verlangt deshalb besondere Zurückhaltung in der Anwendung von Art. 40 StGB.
BGE 106 IV 321 S. 325
Wo die zuständige Behörde nach diesen Grundsätzen verfährt, kann deshalb von einer Verletzung der Garantie der persönlichen Freiheit, des Prinzips der Verhältnismässigkeit und des Art. 3 EMRK, dessen Gewährleistung übrigens über den Schutz der Garantien der BV nicht hinausgeht (BGE 102 Ia 283), keine Rede sein.
b) Im vorliegenden Fall ist die Justizdirektion von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat sie auch zutreffend angewendet. Gutachter und behandelnde Ärzte sind (auch nach dem letzten Stand der Dinge) der Meinung, dass die Krankheitserscheinungen beim Beschwerdeführer nicht ein solches Ausmass erreichen, dass der Strafvollzug unterbrochen werden müsste. Nach den bereits erwähnten vom Bundesgericht erhobenen ergänzenden Akten schlugen nach Fällung des angefochtenen Entscheides der Anstaltsarzt Dr. Pestalozzi und der Anstaltspsychiater Dr. Reller zwar Verbesserungen im Haftregime vor, hielten aber eine völlige Freilassung des Beschwerdeführers nicht für geboten. Haftverbesserungen sind von der zuständigen Behörde bereits angeordnet worden, auch wenn diese nicht in einer von den Ärzten zunächst angeregten Verlegung des Beschwerdeführers in den Verwahrungsbau der Anstalt bestehen. Indem die Behörde versucht, die Haftbedingungen Stürms so zu gestalten, dass nicht nur dem Heilungs- sondern auch dem Sicherungsbedürfnis Rechnung getragen wird, handelt sie sachgemäss und in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, kommt gegenüber dem Befund der Ärzte, der eine Weiterführung des Strafvollzugs in einer den gesundheitlichen Gegebenheiten des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse angemessenen Form zulässt, nicht auf.

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 7

Referenzen

BGE: 103 IB 186, 102 IA 283

Artikel: Art. 40 StGB, Art. 3 EMRK, Art. 397bis Abs. 1 lit. g StGB, Art. 6 Abs. 1 VStGB 1

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