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Regeste

Persönliche Freiheit, Art. 8 EMRK; Schutz des Briefgeheimnisses des Untersuchungsgefangenen.
Bei der Briefkontrolle ist darauf zu achten, dass das Personal, welches die Post vom Untersuchungsrichter zum Untersuchungsgefangenen und umgekehrt befördern muss, nicht in die Briefe Einsicht nehmen kann.

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Referenzen

Artikel: Art. 8 EMRK