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Regeste

BG betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG).
Begriff der unter die Versicherungsaufsicht fallenden Versicherungseinrichtungen. Voraussetzungen für die Versicherungsaufsicht und die Bewilligungspflicht (Art. 3 und Art. 7 VAG) im vorliegenden Fall bejaht; keine Ausnahme im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b VAG.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 3 und Art. 7 VAG, Art. 4 Abs. 1 lit. b VAG