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Regeste

Art. 30 Abs. 1 ZGB. Namensänderung bei einem Kind nicht verheirateter Eltern, die zusammenleben.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Konkubinat einer Familie im Sinne des Gesetzes gleichgestellt werden könne, so dass das Kind ein Interesse daran hat, statt den Namen der Mutter denjenigen des Vaters zu tragen, ist nicht die Dauer allein ausschlaggebend: wesentlich ist die Dauerhaftigkeit der Verbindung.

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Referenzen

Artikel: Art. 30 Abs. 1 ZGB