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Regeste

Art. 150 ZGB.
Der Richter hat ein Eheverbot nur unter der doppelten Voraussetzung auszusprechen, dass ein ausserordentlich schweres Verschulden vorliegt und dass dieses für die Zerrüttung eine massgebende Rolle gespielt hat (Änderung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 150 ZGB