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Regeste

Art. 33 StGB. Gezielte Schussabgabe auf einen flüchtigen Dieb.
1. Notwehrlage. Der Angriff auf das Eigentum und seine Abwehr im Sinne von Art. 33 StGB dauern an, solange der Berechtigte und der Angreifer unmittelbar im Anschluss an die Tat um den Gewahrsam an der Sache streiten (E. 2).
2. Angemessene Abwehr. Eine einfache Körperverletzung kann im Falle eines schwerwiegenden Angriffs auf das Eigentum gerechtfertigt sein. Zur Abwehr ist auch die Verwendung eines an sich gefährlichen Werkzeugs zulässig, wenn der Abwehrende dieses aufgrund seiner besonderen Fähigkeiten verhältnismässig einsetzen kann (E. 3 und 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 33 StGB