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Regeste

Art. 28 Abs. 2 IVG.
- Aufgabe des Arztes und des Berufsberaters bei der Erarbeitung von Grundlagen für die Bemessung der Invalidität (Erw. 2b).
- Bedeutung von Alter und mangelnder Ausbildung bei der Bemessung der Invalidität (Erw. 2c).
Art. 41 IVG, Art. 88bis Abs. 2 IVV und Art. 132 lit. c OG. Zeitpunkt der Aufhebung einer Invalidenrente, die revisionsweise von einer ganzen auf eine halbe herabgesetzt wurde und im letztinstanzlichen Verfahren im Sinne der reformatio in peius ganz aufgehoben wird:
- Art. 41 IVG und Art. 88bis Abs. 2 IVV sind sinngemäss anwendbar.
- Die Aufhebung erfolgt auf den Beginn des Monats, der der Zustellung des letztinstanzlichen Urteils folgt (Erw. 3b).

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Referenzen

Artikel: Art. 41 IVG, Art. 88bis Abs. 2 IVV, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 132 lit. c OG