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Regeste

Art. 12 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 3 IVV.
- Bei einem gelähmten Versicherten, der grundsätzlich die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 3 IVV erfüllt, ist ambulante Physiotherapie in der Regel die einfache und zweckmässige Massnahme zur Verbesserung bzw. Erhaltung der Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit abhängt.
- Stationäre Physiotherapie ist von der Invalidenversicherung nur dann zu gewähren, wenn die ambulante Behandlung infolge spezieller Verhältnisse des Versicherten nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand durchgeführt werden kann oder wenn eine besonders intensive Therapie erforderlich ist, welche den Rahmen der Möglichkeiten ambulanter Behandlung qualitativ und quantitativ sprengt (Präzisierung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 2 Abs. 3 IVV, Art. 12 Abs. 1 IVG