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Regeste

Art. 4 BV, Art. 6 EMRK; Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens.
Da der Beschuldigte im Strafverfahren gemäss Rechtsprechung nicht zur Aussage verpflichtet ist, kann im blossen Umstand, dass er die Aussage verweigert hat, in der Regel kein schuldhaftes Erschweren des Verfahrens erblickt werden. Vorbehalten bleiben Fälle von Rechtsmissbrauch.

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV, Art. 6 EMRK