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Regeste

Art. 137 Ziff. 1 StGB.
Wer sich an einer Tankstelle mit zentraler Kasse Benzin einfüllen lässt, diesen Bezug der Kassiererin nicht meldet und ohne Bezahlung des Kaufpreises wegfährt, um sich dadurch unrechtmässig zu bereichern, macht sich des Diebstahls schuldig.

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Referenzen

Artikel: Art. 137 Ziff. 1 StGB