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Regeste

Art. 117 StGB; fahrlässige Tötung (Kausalität).
Haben mehrere Personen eine einzige (sorgfaltswidrige) Handlung beschlossen und in arbeitsteiliger Weise durchgeführt, so hat die Bejahung der Kausalität zwischen der gemeinsam vorgenommenen Gesamthandlung und dem eingetretenen Erfolg die Strafbarkeit aller Beteiligten zur Folge.

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Referenzen

Artikel: Art. 117 StGB