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Regeste

Wiederaufnahme in das Korporationsbürgerrecht (Art. 8b SchlT ZGB; Art. 4 BV).
1. Der Entscheid über die Wiederaufnahme in eine Korporation richtet sich nicht nach Art. 8b SchlT ZGB, wenn damit weder über das Bürgerrecht einer Gemeinde entschieden wird, noch die Korporation Aufgaben erfüllt, die nach Gesetz einer Heimatgemeinde zukommen (E. 2).
2. Voraussetzungen, unter denen eine Korporation dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist und hoheitlich handelt (E. 5).
3. Darf die Mitgliedschaft in einer öffentlichrechtlichen Korporation vom Führen eines bestimmten Namens abhängig gemacht werden? (E. 6).
4. Eine öffentlichrechtliche Körperschaft verletzt Art. 4 BV, wenn sie die Wiederaufnahme in ihre Mitgliedschaft von einer Namensänderung abhängig macht (E. 7).

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Referenzen

Artikel: Art. 8b SchlT ZGB, Art. 4 BV