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Regeste

Kaufvertrag; Wandelung; Schadenersatz; Art. 208 Abs. 2 und 3 OR.
Darstellung der Rechtsprechung und Lehre zur Frage, welche Schäden unter Art. 208 Abs. 2 OR fallen (E. 2.1).
Grundsätze der Auslegung von Gesetzen (E. 2.4).
Art. 208 Abs. 2 OR erfasst Schäden, welche dem Käufer durch Mängel der gelieferten Ware unmittelbar verursacht wurden. Dies ist zu bejahen, wenn der Schaden innerhalb der Kausalkette direkt durch den Mangel und nicht erst durch das Hinzutreten weiterer Schadensursachen hervorgerufen wurde (E. 2.5).
Ein Schaden ist nicht bereits deshalb als mittelbare Folge eines Mangels zu qualifizieren, weil er sich erst beim normalen Gebrauch der Sache im Rahmen des üblichen oder vereinbarten Verwendungszwecks auswirkte (E. 3.2).
Liefert der Verkäufer dem Käufer kranke Tiere, so stellt der durch die Übertragung der Krankheit verursachte Verlust des Tierbestandes des Käufers unmittelbaren Schaden dar (E. 3.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 208 Abs. 2 OR, Art. 208 Abs. 2 und 3 OR