Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Urteilskopf

134 III 348


59. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen A. und Mitb. (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_511/2007 vom 8. April 2008

Regeste

Hinterlegung bei unverschuldeter Ungewissheit über die Person des Gläubigers (Art. 96 und 168 Abs. 1 OR).
Sind nach Wahl des Gläubigers alternativ verschiedene Leistungen geschuldet, kann der Schuldner bei unverschuldeter Ungewissheit über die Person des Gläubigers sämtliche wahlweise geschuldeten Leistungen hinterlegen. Dass die Ansprecher nicht dieselbe Leistung verlangen, steht in diesem Fall einer Hinterlegung nicht entgegen (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 348

BGE 134 III 348 S. 348

A. Die X. (Beschwerdeführerin) schloss im Jahre 1999 mit einer Stiftung mit Sitz in Vaduz einen Leibrentenvertrag ab, bei welchem C. (Beschwerdegegnerin 3) und ihr Ehemann B. (Beschwerdegegner 2) als versicherte Personen bezeichnet wurden. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich, zu deren Lebzeiten eine monatliche Rente von Fr. 20'000.- zu bezahlen. Ferner war eine
BGE 134 III 348 S. 349
Prämienrückgewähr nach dem Tode beider versicherter Personen vereinbart, abzüglich bereits bezogener Rentenraten. Als Begünstigte im Erlebensfall wurde die versicherte Person selbst und im Todesfall die Versicherungsnehmerin aufgeführt. Die Begünstigung wurde nicht unwiderruflich erklärt.

B. Im Jahre 2000 wurde die Stellung der Versicherungsnehmerin an Frau D. (Erblasserin) übertragen. Diese verstarb am 30. Januar 2006 in Monaco und hatte als Universalerbin A. (Beschwerdegegnerin 1) eingesetzt, welche in der neu ausgestellten Police vom 6. November 2006 als Versicherungsnehmerin aufgeführt ist. Die Beschwerdegegnerin 1 verlangt den Rückkaufswert der Versicherung, während die Beschwerdegegner 2 und 3 mit dem Rückkauf der Versicherung, der Einstellung der monatlichen Rentenzahlungen und einer Auszahlung des Rückkaufswerts an die Beschwerdegegnerin 1 nicht einverstanden sind.

C. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die Hinterlegung des Rückkaufswerts der Police sowie gewisser Rentenzahlungen zu bewilligen. Nachdem der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Winterthur die Hinterlegung provisorisch bewilligt hatte, wies er das Gesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. August 2007 ab. Den gegen diese Verfügung ergriffenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. Oktober 2007 ab.

D. Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde in Zivilsachen und beantragt dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Hinterlegung des Rückkaufswerts (Fr. 1'952'496.-) und der Renten von Fr. 147'742.- (01.05.2006 - 30.11.2006) zu bewilligen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wies das Bundesgericht am 9. Januar 2008 ab. Die Beschwerdegegner 2 und 3 schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1, welche vor Bundesgericht nicht mehr anwaltlich vertreten ist, enthält keinen eigentlichen Antrag. Soweit ersichtlich, schildert die Beschwerdegegnerin 1 den Ablauf der Geschehnisse aus ihrer Sicht und bedauert die vom Bundesgericht zur Zulässigkeit des Widerrufs einer Begünstigungsklausel ergangene Rechtsprechung (BGE 133 III 669 ff.), welche von der kantonalen Praxis abweiche.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und bewilligt der Beschwerdeführerin im Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 die Hinterlegung des Rückkaufswerts.
BGE 134 III 348 S. 350

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

5. Die Vorinstanz verneinte die Zulässigkeit der Hinterlegung des Rückkaufswerts, weil die behaupteten Ansprüche gegenüber der Beschwerdeführerin nicht identisch seien. Die Ansprüche unterscheiden sich nach Auffassung der Vorinstanz nicht nur in den Auszahlungsmodalitäten, sondern können auch in der Höhe divergieren. Der Rückkaufswert lasse sich erst im Zeitpunkt der Auflösung berechnen. Zudem bestehe keine Ungewissheit über die Person des Gläubigers, sondern über die Existenz der Forderung. Entweder bestünden die Rentenforderungen des Beschwerdegegners 2 oder aber die Rückkaufsforderung der Beschwerdegegnerin 1.

5.1 Sowohl Art. 96 OR als auch Art. 168 OR setzten im hier interessierenden Zusammenhang voraus, dass eine unverschuldete Ungewissheit über die Person des Gläubigers besteht. Die Vorinstanz verweist auf die Lehrmeinung, wonach, wenn zwei oder mehrere angebliche Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen vom Schuldner eine Leistung verlangten (z.B. der Verkäufer die Rückgabe, der angeblich bestohlene Eigentümer die Herausgabe einer Sache), keine Ungewissheit über die Person des Gläubigers bestehe, da es sich nicht um dieselbe Forderung handle. Vielmehr sei diesfalls strittig, ob eine Forderung besteht (SCHRANER, Zürcher Kommentar, N. 17 und 19 zu Art. 96 OR mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beruft sich dagegen auf jene Lehrmeinung, nach der nicht massgeblich ist, ob die verschiedenen Ansprecher gleichartige Rechte geltend machen oder nicht, so wenn der eine Schadenersatz und der andere Realerfüllung verlangt. Erforderlich sei aber, dass der Schuldner hinterlege, was er wirklich schulde (BECKER, Berner Kommentar, N. 8 zu Art. 168 OR).

5.2 Um zu beurteilen, ob eine unverschuldete Ungewissheit über die Person des Gläubigers besteht, welche zur Hinterlegung berechtigt (SCHRANER, a.a.O., N. 6, 17 ff. und 25 zu Art. 96 OR; WEBER, Berner Kommentar, N. 9 und 17 ff. zu Art. 96 OR), ist auf die Ansprüche, welche die Parteien geltend machen, näher einzugehen.

5.2.1 Gemäss Vertrag hat die Versicherung an die Versicherten Rentenzahlungen auszurichten. Mit Ableben der als Versicherte begünstigten Personen wird als Rückgewähr eine Zahlung entsprechend der Einmalprämie unter Abzug der bereits bezogenen Renten ohne Zinsen an den im Todesfall als Begünstigter eingesetzten Versicherungsnehmer fällig. Da die Begünstigung nicht unwiderruflich ist, kann
BGE 134 III 348 S. 351
der Versicherungsnehmer die Begünstigten durch andere ersetzen. Ebenso kann er die Versicherung jederzeit ganz oder teilweise zurückkaufen lassen, mit der Folge, dass die bisherige Deckung erlischt und der Anspruch des Versicherungsnehmers nach versicherungsmathematischen Prinzipien auf die Herausgabe des Rückkaufswertes reduziert wird (AEBI, Basler Kommentar, N. 12 zu Art. 90 VVG). Der Rückkaufswert entspricht der aktuellen Rückgewährsumme, höchstens aber dem Inventardeckungskapital. Übersteigt Letzteres die Rückgewährsumme, so wird der Differenzbetrag als Inventareinmalprämie für eine Rente ohne Rückgewähr verwendet.

5.2.2 Die Leistungen, welche die Beschwerdeführerin in Erfüllung des Vertrages tatsächlich zu erbringen hat, standen bei Vertragsschluss noch nicht definitiv fest. Die vertraglich geschuldete Leistung hängt nicht nur von objektiven Umständen, wie der Lebensdauer der Begünstigten ab, sondern auch vom Willen des Versicherungsnehmers, indem dieser durch empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung (vgl. AEBI, a.a.O., N. 4 zu Art. 90 VVG) bestimmen kann, wer die Versicherungsleistungen erhalten soll und ob weiter die primär geschuldete Leistung zu erbringen ist, nämlich Renten an die Begünstigten zu deren Lebzeiten und nach deren Ableben die Rückgewähr an den Versicherungsnehmer, oder ob der Rückkaufsfall eintreten soll. Im zu beurteilenden Fall ist streitig, ob die Befugnis zur Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung von der Erblasserin auf die Beschwerdegegnerin 1 übergegangen ist und deren Willenserklärung Wirkung entfalten kann. Davon hängt ab, welche Leistung zu erbringen ist und wer diese beanspruchen kann.

5.2.3 Mit dem vollständigen Rückkauf wird der Vertrag aufgelöst und der Rückkaufswert ausgezahlt. Damit erlischt die Pflicht zur Ausrichtung der Renten. Die unterschiedlichen Leistungen sind nicht kumulativ zu erbringen. Insofern weist das Vertragsverhältnis Analogien zu einer Wahlobligation auf, bei welcher mehrere Leistungen nach Wahl einer Vertragspartei alternativ geschuldet sind (vgl. schon BECKER, a.a.O., N. 1 zu Art. 72 OR; OSER/SCHÖNENBERGER, Zürcher Kommentar, N. 1 zu Art. 72 OR). Richtig besehen liegt das Verhältnis näher bei einer alternativen Ermächtigung zu Gunsten des Gläubigers, da dieser anstelle der von Anfang an bestimmten Hauptleistung, der Rentenzahlung an die Begünstigten mit Rückgewähr bei Ableben, eine andere Leistung, nämlich den sofortigen Rückkauf, fordern kann. Auch die alternative Ermächtigung zu Gunsten des Gläubigers folgt indessen im Wesentlichen den Regeln einer
BGE 134 III 348 S. 352
Gläubigerwahlschuld (SCHRANER, a.a.O., N. 72 ff. zu Art. 72 OR). Die Besonderheit, dass der Rentenanspruch im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erfüllt wird, welches durch die Wahl der anderen Leistung, des vollständigen Rückkaufs, beendet werden kann, spielt für die Frage, ob eine zur Hinterlegung berechtigende Ungewissheit über die Person des Gläubigers besteht, keine Rolle. Massgebend ist vielmehr, dass nach dem Vertrag in Abhängigkeit des dem Versicherungsnehmer eingeräumten Gestaltungsrechts verschiedene Leistungen alternativ geschuldet sind. Aus der Tatsache, dass verschiedene Ansprecher nicht dieselbe Leistung verlangen, kann daher nicht geschlossen werden, es handle sich nicht um dieselbe Forderung. Vielmehr hat diese alternativ unterschiedliche Leistungen zum Gegenstand.

5.2.4 Allerdings ist die Hinterlegung erschwert, da nicht von vornherein klar ist, welche der alternativ geschuldeten Leistungen der Schuldner zu hinterlegen hat. Damit der Hinterlegung befreiende Wirkung zukommt, müsste der Schuldner in dieser Situation beide alternativ geschuldeten Leistungen hinterlegen. Die Lehre ist sich darin einig, dass ihm dies grundsätzlich nicht zuzumuten ist (SCHRANER, a.a.O., N. 49 zu Art. 72 OR; WEBER, a.a.O., N. 50 zu Art. 72 OR, je mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit der Wahlobligation wird in der Lehre indessen anerkannt, dass der Schuldner, wenn der wahlberechtigte Gläubiger das ihm zustehende Wahlrecht nicht ausübt, freiwillig sämtliche alternativ geschuldeten Leistungen hinterlegen darf (vgl. schon OSER/SCHÖNENBERGER, a.a.O., N. 11 zu Art. 72 OR; BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 298; WEBER, a.a.O., N. 50 zu Art. 72 OR mit Hinweisen). Mit Blick auf den Schutzgedanken von Art. 96 OR, der den zahlungswilligen Schuldner vor der Gefahr der Doppelzahlung schützen soll (SCHRANER, a.a.O., N. 3, 17 und 18 zu Art. 96 OR), besteht kein Grund, dem Schuldner zu verwehren, bei Ungewissheit über die Person des Gläubigers sämtliche alternativ geschuldeten Leistungen zu hinterlegen.

5.3 Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die vertraglich vereinbarte Leistung geschuldet ist, und will ihren entsprechenden Pflichten nachkommen. Insoweit ist nicht die Existenz der Forderung streitig. Umstritten ist, ob die vertraglich noch geschuldete Leistung aufgrund der ursprünglichen Begünstigung dem Beschwerdegegner 2 beziehungsweise der Beschwerdegegnerin 3 oder kraft Rückkaufserklärung der Beschwerdegegnerin 1 als Rechtsnachfolgerin der
BGE 134 III 348 S. 353
Erblasserin zusteht. Zwar ist klar, dass die Begünstigten keinen Anspruch auf Rückgewähr erheben können, denn dieser wird erst bei ihrem Ableben fällig, während sie selbst nur im Erlebensfall begünstigt sind. Da aber die zu leistenden Renten von einem allfälligen Rückgewährsanspruch abzuziehen sind und dieser erst bei Ableben der Begünstigten fällig würde, bleibt es dabei, dass sich die ursprünglich vereinbarten und die nach Ausübung des Rückkaufsrechts geschuldeten Leistungen gegenseitig ausschliessen und bezüglich des gesamten hinterlegten Betrags eine Ungewissheit über die Person des Gläubigers und die Gefahr der Doppelzahlung besteht. Damit sind die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 96 OR beziehungsweise Art. 168 Abs. 1 OR grundsätzlich gegeben (vgl. ADRIAN STAEHELIN, Die Hinterlegung zu Handen wes Rechtes und der Prätendentenstreit, in: BJM 1972 S. 225 ff., 226). Daran ändert nichts, dass die Ansprecher unterschiedliche Leistungen fordern. Dies folgt vielmehr aus der Natur des auf alternative Leistungen gerichteten Vertragsverhältnisses. Dieser Gesichtspunkt steht, wie dargelegt, mit Blick auf den Schutzgedanken von Art. 96 OR (SCHRANER, a.a.O., N. 3, 17 und 18 zu Art. 96 OR) der freiwilligen Hinterlegung aller alternativ geschuldeten Leistungen nicht entgegen.

5.4 Im zu beurteilenden Fall sind beide Leistungen in Geld zu erbringen. Sie unterscheiden sich nur in ihrer Höhe und in den Zahlungsmodalitäten. Bei den Rentenzahlungen handelt es sich um wiederkehrende Leistungen. Um sich gültig zu befreien, müsste die Beschwerdeführerin gemäss Vertrag an sich die einzelnen Renten jeweils bei Fälligkeit hinterlegen. Solange der in der Höhe des Rückkaufswerts hinterlegte Betrag die aufgelaufenen Renten deckt, erübrigt sich eine zusätzliche Leistung. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Rentenansprüche tatsächlich bestehen, wären aus dem hinterlegten Geld die verfallenen Renten zu bezahlen und ein allfälliger Überschuss der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Für die nach Beseitigung der Ungewissheit über die Person des Gläubigers entstehenden Ansprüche könnten sich die Gläubiger in jedem Fall wieder direkt an die Beschwerdeführerin halten.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 5

Referenzen

BGE: 133 III 669

Artikel: Art. 96 und 168 Abs. 1 OR, Art. 72 OR, Art. 168 OR, Art. 90 VVG mehr...