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Regeste

Art. 394 Abs. 3 OR; Festlegung des Anwaltshonorars.
Es widerspricht Bundesrecht nicht, bei der Festlegung des Honorarbetrags dem durch den Anwalt erzielten Ergebnis Rechnung zu tragen. Anwendung auf den vorliegenden Fall (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 394 Abs. 3 OR