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Regeste

Art. 4 BV. Namensänderung, rechtliches Gehör.
Der Vater, dem bei der Scheidung die elterliche Gewalt entzogen worden ist, hat grundsätzlich Anspruch darauf, von der Begründung des für seine Kinder gestellten Namensänderungsgesuches Kenntnis zu erhalten und dazu im einzelnen Stellung zu nehmen; er ist nicht bloss nach seiner Zustimmung zu befragen.

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Artikel: Art. 4 BV