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Regeste

Kantonales Enteignungsrecht, Art. 4 BV.
Rückforderungsrecht des Enteigneten mangels Verwendung der enteigneten Sache für den bei der Enteignung vorgesehenen Zweck. Eine Verlängerung der Verwendungsfrist ist nach basellandschaftlichem Recht auch noch nach Ablauf der Frist möglich (Erw. 2). Unverschuldete Unmöglichkeit der Werkvollendung innert Frist (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV