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Regeste

Ausschliessung aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 822 Abs. 3 OR).
Der Richter darf einen Gesellschafter auf Begehren der Gesellschaft aus wichtigen Gründen ausschliessen, auch wenn die vermögensrechtlichen Folgen dieser Massnahme (Art. 822 Abs. 4 OR) nicht zum Gegenstand des Prozesses gemacht worden sind.

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Referenzen

Artikel: Art. 822 Abs. 3 OR, Art. 822 Abs. 4 OR