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Regeste

Bestellung einer Beiratschaft nach Art 395 Abs 1 und 2 ZGB für betagte Witwe: Deren Absicht, ihre Liegenschaft zu gutem Preis zu verkaufen und mit dem Erlös ihre Lebensverhältnisse zu verbessern, ist nicht unvernünftig, wenn weder Unfähigkeit zur Vermögensverwaltung noch Neigung zu Verschwendung nachgewiesen ist.
Das blosse Interesse der Erben an der Erhaltung und Äufnung des Nachlassgutes vermag Einschränkung der Handlungsfähigkeit nicht zu rechtfertigen.

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Referenzen

Artikel: Art 395 Abs 1 und 2 ZGB