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Regeste

Art. 60 StGB, Art. 270 Abs. 1 und 3, 271 BStP.
Auf Grund von Art. 60 StGB ergangene Entscheidungen können vom Geschädigten nicht mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 60 StGB, Art. 270 Abs. 1 und 3, 271 BStP