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Regeste

Art. 58 Abs. 1 StGB. Einziehung.
1. Zum Verhältnis der allgemeinen Einziehungsbestimmung zu Art. 153 Abs. 3, 154 Ziff. 3 und 155 Abs. 3 StGB (Erw. 1).
2. Voraussetzungen, unter denen nachgemachte Waren (Goldstücke) nach Art. 58 Abs. 1 StGB einzuziehen sind (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 58 Abs. 1 StGB