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Regeste

Kasko-Versicherung. Bezeichnung der versicherten Sache.
1. Die Folgen eines Irrtums in der Bezeichnung der versicherten Sache sind durch die allgemeinen Grundsätze des Obligationenrechts über die Willensmängel beherrscht, nicht durch die Spezialnormen betreffend den Versicherungsvertrag (Erw. 1 und 2).
2. Wann ist der Irrtum des Erklärenden dem Vertragsgegner erkennbar (Erw. 3)?
3. Pflichten der Parteien bei den im Hinblick auf den Vertragschluss geführten Vorbesprechungen. Eine Verletzung dieser Pflichten (culpa in contrahendo) begeht der Versicherer, der es bei Prüfung des Antrages unterlässt, die Akten der früher vom nämlichen Versicherungsnehmer eingegangenen andern Verträge nachzusehen (Erw. 4-6).
4. Mitverschulden des Versicherungsnehmers, der die im Antrag und hernach in der Versicherungspolice enthaltenen Angaben über die versicherte Sache nicht nachprüft (Erw. 6).