Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.

DÉCISION D'IRRECEVABILITÉ de la CourEDH:
SUISSE: Art. 6 par. 1 et 3 let. a et d CEDH combinés. Restriction des droits de la défense.

Le requérant se plaint de n'avoir pas pu interroger ou faire interroger un témoin à charge. Par ailleurs, il allègue que pendant la phase de l'enquête, il n'a pas été informé des charges retenues contre lui et n'a pas bénéficié de l'assistance d'un interprète. Enfin, il fait valoir que les juridictions suisses n'ont pas donné suite à ses offres de preuve.
Selon la Cour, les droits de défense de l'intéressé n'ont pas été restreints de manière incompatible avec la Convention. Le requérant était représenté par un avocat et a eu l'occasion de présenter sa propre version des faits et de réfuter les témoignages à charge (ch. 35 - 58).
Conclusion: requête déclarée irrecevable.



Inhaltsangabe des BJ
(2. Quartalsbericht 2013)

Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK); Zeugenbefragung und Abweisung von Beweisanträgen.

Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK rügte der Beschwerdeführer, dass er während des gesamten gegen ihn geführten Strafverfahrens keine Gelegenheit hatte, den Zeugen R.A. zu befragen. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er sei nicht rechtzeitig über die Eröffnung des Strafverfahrens informiert worden, habe keinen Übersetzer erhalten, mehrere seiner Beweisanträge seien abgewiesen worden und die von den nationalen Gerichten angerufenen Beweise wiesen seine Schuld nicht genügend nach. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aussagen von R.A. nicht entscheidend für die Verurteilung des Beschwerdeführers waren und der Beschwerdeführer keine Befragung von R.A. beantragt hatte, obwohl er im Schlussprotokoll über die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen, informiert worden war. Der Gerichtshof befand weiter, dass der Beschwerdeführer in genügender Weise über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung informiert worden sei und dass er - anwaltlich vertreten - über genügende Möglichkeiten verfügte, um seine Verteidigung vorzubereiten. Zudem sei die Schlussfolgerung, wonach die Argumente des Beschwerdeführers durch die vorliegenden Beweise entkräftet werden und die zusätzlich beantragten Beweise nicht entscheidend für die Beurteilung des Falles seien, nicht willkürlich. Der Gerichtshof kam zum Schluss, dass das Verfahren insgesamt fair gewesen sei. Unzulässigkeit infolge offensichtlicher Unbegründetheit (einstimmig).

Inhalt

Ganzes EMRK Urteil
Regeste (deutsch)