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Regeste

Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.

  SUISSE: Art. 10 CEDH. Liberté d'expression d'une fondation dans le contexte de la campagne d'un référendum sur les minarets.

  Dans le contexte du débat suscité par le référendum, et notamment des autres critiques formulées concernant le référendum lui-même par des organismes de défense des droits de l'homme, l'utilisation par l'organisation des mots "racisme verbal" n'était pas dénuée de fondement factuel. La sanction imposée à l'organisation aurait aussi pu produire un effet dissuasif sur la liberté d'expression de celle-ci. Dans l'examen des circonstances soumises à leur appréciation, les juridictions nationales n'ont pas dûment pris en considération les principes et critères énoncés dans la jurisprudence de la Cour pour la mise en balance du droit au respect de la vie privée et du droit à la liberté d'expression, outrepassant ainsi leur marge d'appréciation (ch. 44-80).
  Conclusion: violation de l'art. 10 CEDH.



Inhaltsangabe des BJ


(1. Quartalsbericht 2018)

Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 10 EMRK); Bezeichnung der Äusserungen des Präsidenten einer Sektion der Jungen SVP auf der Internetseite der Beschwerdeführerin als verbaler Rassismus.

Der Fall betrifft die Publikation eines Artikels auf der Internetseite der Beschwerdeführerin, die Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus (GRA), unter der Rubrik "Chronologie - verbaler Rassismus". Zum Inhalt hatte der Artikel insbesondere die Äusserungen von B.K., Präsident einer Sektion der Jungen SVP, anlässlich eines Treffens zur Initiative "Gegen den Bau von Minaretten". B.K. zufolge sei es an der Zeit, der Ausbreitung des Islams ein Ende zu setzen. Die Schweizer Leitkultur, der das Christentum zu Grunde liege, dürfe sich nicht von anderen Kulturen verdrängen lassen. Das Minarettverbot sei ein Zeichen für die Wahrung der nationalen Identität.

Die von B.K. in der Sache erhobene Klage wegen Persönlichkeitsverletzung wurde vom Bezirksgericht abgewiesen. Das Obergericht befand hingegen, dass die Rede keinen rassistischen Charakter hatte, und verpflichtete die Beschwerdeführerin, den Artikel von ihrer Internetseite zu entfernen und durch das zweitinstanzliche Urteil zu ersetzen. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil. Vor dem Gerichtshof machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 10 EMRK) geltend.

Der Gerichtshof stellte fest, dass die Sache einen Konflikt zwischen dem Recht der Beschwerdeführerin auf freie Meinungsäusserung und dem Recht von B.K. auf Achtung seines Privatlebens betrifft. Er untersuchte, ob die innerstaatlichen Gerichte die Rechte der beiden Parteien entsprechend seiner Rechtsprechung gegeneinander abgewogen hatten und ob die Gründe für die getroffenen Massnahmen stichhaltig und hinreichend waren. Er berücksichtigte insbesondere, dass der Artikel Teil einer intensiven öffentlichen Debatte war, dass B.K. in seiner Eigenschaft als Akteur des politischen Lebens einen erhöhten Grad an Toleranz gegenüber Kritik an den Tag legen musste und dass die Klassifizierung der Rede von B.K. unter der Rubrik "Chronologie - verbaler Rassismus" eine sachliche Grundlage aufwies. Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).

Inhalt

Ganzes EMRK Urteil
Regeste (deutsch)

Referenzen

Artikel: Art. 10 CEDH