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Regeste

Art. 59 BV. Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes; adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafprozess.
1. Der einer strafbaren Handlung Beschuldigte kann sich nicht auf die Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes berufen, wenn er in einem ausserhalb seines Wohnortskantons gegen ihn durchgeführten Strafverfahren adhäsionsweise für solche Zivilansprüche belangt wird, die auf dem gleichen Tatbestand beruhen wie die strafrechtliche Verfolgung; doch setzt die Gutheissung der Adhäsionsklage ein verurteilendes Straferkenntnis voraus (Erw. 2).
2. Heisst der Strafrichter die Zivilansprüche gegen den strafrechtlich verurteilten Angeklagten nur "dem Grundsatze nach" gut und verweist er die Parteien zur Festsetzung der Höhe dieser Leistungen an den Zivilrichter, so gilt für dieses nachfolgende Zivilverfahren, das der Geschädigte zur vollständigen Durchsetzung seiner Ansprüche anzustrengen hat, die Gerichtsstandsgarantie des Art. 59 BV (Erw. 3).
3. Ausnahme vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (Erw. 4).

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Artikel: Art. 59 BV