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Regeste

Art. 2 Ziff. 2 und Art. 52 PatG.
Eine Erfindung, die sich auf die Verwendung eines chemischen Stoffes zu Heilzwecken bezieht, darf nicht patentiert werden, gleichviel wie der Stoff abgegeben und verwendet werden soll.

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Artikel: Art. 2 Ziff. 2 und Art. 52 PatG