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Regeste

Art. 21 der EVK-Statuten: Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente.
Abgrenzung der Invalidität von der Krankheit (E. 2 und 3).
Ein Beamter, der das Dienstverhältnis selber gekündigt hat und während der Kündigungszeit von einer invalidierenden Krankheit befallen wird, hat Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente, wenn die Invalidität nachgewiesenermassen vor Beendigung des Dienstverhältnisses, d.h. während der Zugehörigkeit des Beamten zur Versicherungseinrichtung des Bundes, eingetreten ist (Änderung der Rechtsprechung; E. 4-6).