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Regeste

Art. 50 und 59 Abs. 4 OG.
Die Anschlussberufung fällt dahin, selbst wenn sie die Voraussetzungen des Art. 50 Abs. 1 OG erfüllt, die Berufung aber nach dieser Bestimmung unzulässig ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 50 und 59 Abs. 4 OG, Art. 50 Abs. 1 OG