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Regeste

Art. 55 SVG; Art. 1 Abs. 1 und 6, 3 BRB über die Feststellung der Angetrunkenheit von Strassenbenützern vom 14. Februar 1968.
Die im BRB enthaltenen Vorschriften sollen in Verbindung mit der genannten Gesetzesbestimmung eine Garantie für die fehlerlose Feststellung des Grades der Angetrunkenheit bilden. Deshalb kommt ihnen in Grenzfällen oder bei begründeten Zweifeln über die Zuverlässigkeit der Blutprobe die Bedeutung zu, das Beweisfundament zu verstärken.

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Referenzen

Artikel: Art. 55 SVG