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Regeste

Gewässerschutz.
Bewilligungen für Bauten ausserhalb des Baugebietes. Erfordernis des sachlich begründeten Bedürfnisses (Art. 20 GSchG, Art. 27 der Allgemeinen Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 19. Juni 1972/6. November 1974). Verweigerung der Bewilligung für den Bau eines Einfamilienhauses neben einer kleinen Fabrik, das der im Unternehmen tätige Sohn des bereits über ein Wohnhaus in der Nähe verfügenden Betriebsinhabers beziehen soll.

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Referenzen

Artikel: Art. 20 GSchG