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Regeste

1. Art. 68 StGB.
Ist jemand für eine Tat mit Freiheitsstrafe, für eine andere Tat mit Busse zu bestrafen, so sind beide Strafen zu verhängen (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. II 5).
2. Zusatzstrafe; Art. 68 Ziff. 2, 350 Ziff. 2 StGB.
a) Bevor eine Zusatzstrafe ausgefällt wird, ist die Rechtskraft der ersten Verurteilung abzuwarten. Doch darf in einem entscheidungsreifen Fall sofort geurteilt werden, wobei eine selbständige Strafe auszusprechen ist; zu dieser ist im anderen Verfahren eine Zusatzstrafe nach Art. 68 Ziff. 2 auszufällen; unterbleibt dies, so kann der Verurteilte Art. 350 Ziff. 2 StGB anrufen (Erw. II 4a).
b) Für eine Straftat, die nach Fällung, aber vor der Rechtskraft eines Urteils in einer anderen Strafsache begangen wird, ist weder eine Zusatz- noch eine Gesamtstrafe zu verhängen (Erw. II 4b).

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Referenzen

Artikel: Art. 68 StGB, Art. 68 Ziff. 2, 350 Ziff. 2 StGB, Art. 350 Ziff. 2 StGB

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