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Regeste

Begriff der Krankheit und des Unfalls (Art. 12 KUVG).
Ein durch intermittierenden Blutdruckabfall verursachter Sturz mit Beinbruch ist Unfallfolge.
Dafür haftet eine nur gegen Krankheit versichernde Krankenkasse nicht.

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Referenzen

Artikel: Art. 12 KUVG