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Regeste

Art. 4 BV; Anspruch auf rechtliches Gehör.
Wenn das kantonale Prozessrecht dem Angeschuldigten die Teilnahme an den Beweiserhebungen gestattet, hat er Anspruch darauf, dass jeder erhebliche Beweis wenigstens einmal unter seiner Mitwirkung erhoben wird, sofern er dies innert nützlicher Frist Verlangt.

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV