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Regeste

Art. 484 Abs. 2 ZGB.
Verpflichtet der Erblasser seinen Erben, einer Person eine Wohnung gegen einen Mietzins zur Benützung zu überlassen, so liegt ein Vermächtnis, nicht eine Auflage, vor.

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Referenzen

Artikel: Art. 484 Abs. 2 ZGB