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Regeste

1. Art. 28 VStrR. Zur Beschwerdeführung ist nur befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid (noch) zumindest teilweise beschwert und demzufolge an dessen Änderung interessiert ist (Erw. 1).
2. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR. Beim Verdacht einer Widerhandlung gegen ein Verwaltungsgesetz des Bundes dürfen Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, beschlagnahmt werden Die Beschlagnahme hat provisorischen Charakter (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 28 VStrR, Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR