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Regeste

Art. 173 ff. StGB, Ehrverletzung.
Der Vorwurf, dem Gemeinwesen Waren oder Leistungen zu stark übersetztem Preis angeboten zu haben, ist an sich nicht ehrverletzend (Erw. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 173 ff. StGB