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Regeste

Art. 82 Abs. 1 KUVG.
- Keine Beschränkung der Abfindung ausschliesslich auf Neurosefälle.
- Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit ist gesetzliche Voraussetzung der Abfindung.
- Zur Annahme, dass der Neurotiker die Erwerbsfähigkeit nicht wieder erlangen werde, bedarf es einer ganz eindeutigen, allgemein geltender Lehrmeinung entsprechender Aussage eines Psychiaters.

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Artikel: Art. 82 Abs. 1 KUVG