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Regeste

Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
1. Gegen Ergebnisse von Leistungsprüfungen bei Tieren ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nicht zulässig (E. 1b). Auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist indessen einzutreten, wenn nicht die Ergebnisse von Leistungsprüfungen als solche umstritten sind (E. 1c).
2. Auferlegung der Parteientschädigung an eine mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation (E. 5).

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