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Regeste

Art. 251, 253 StGB. Realkonkurrenz?
Wer eine wahrheitswidrige Bescheinigung der Depositenstelle erwirkt, wonach das einbezahlte Kapital der Aktiengesellschaft nach dem Eintrag im Handelsregister zur freien Verfügung steht, und diese inhaltlich unwahre Urkunde dann zur Täuschung im Sinne von Art. 253 StGB verwendet, erfüllt die Tatbestände von Art. 251 und 253 StGB in Realkonkurrenz.

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Artikel: Art. 251, 253 StGB

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