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Regeste

Anfechtung von Amtshandlungen des Bundesanwalts; Art. 52, 214 BStP.
Mit Ausnahme der die Haft betreffenden Entscheide sind die Verfügungen des Bundesanwalts in einem Verfahren gemäss BStP nicht mit der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts anfechtbar (Präzisierung der Rechtsprechung) (E. 1).
Durchsuchung von Papieren im Rahmen eines Verfahrens gemäss BStP; Entsiegelung (Art. 69 BStP).
Sowohl der eidgenössische Untersuchungsrichter als auch der Bundesanwalt dürfen Papiere, die zufolge der Einsprache ihres Inhabers versiegelt worden sind, nur mit Bewilligung der Anklagekammer des Bundesgerichts durchsuchen (E. 2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 52, 214 BStP, Art. 69 BStP