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Regeste

Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG.
Eine kantonale Regelung, die für die Zusprechung einer Parteientschädigung an eine durch einen Anwalt vertretene Partei einen Antrag verlangt, verletzt nicht Bundesrecht.

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Referenzen

Artikel: Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG