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Regeste

Art. 18 Abs. 2 BZP, Art. 35 Abs. 1 und 405 Abs. 1 OR.
Stirbt der Auftraggeber im Laufe des Prozesses und mangelt es an einer diesbezüglichen Vereinbarung, so muss das Auftragsverhältnis in Beachtung des Vertrauensschutzprinzips fortbestehen, wenigstens bis zu dem Zeitpunkt, in welchem - nachdem die Erben ermittelt sind - abgeklärt ist, ob diese den Prozess fortzuführen gedenken und wer gegebenenfalls hierzu ermächtigt ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 18 Abs. 2 BZP