Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

1. Konkurrenz zwischen Art. 251 und 252 StGB.
Die Fälschung von Ausweisen, Zeugnissen oder Bescheinigungen ist nicht gemäss der privilegierten Vorschrift in Art. 252 StGB, sondern nach Art. 251 StGB zu bestrafen, wenn sie einen über das direkte Fortkommen hinausgehenden unrechtmässigen Vorteil verschaffen bzw. einen andern am Vermögen oder weiteren Rechten schädigen soll. Das mit der gefälschten Unterschrift auf einem Gesuch um Erteilung des Lernfahrausweises verfolgte Nebenziel, die Berufsausübung als Privatdetektivin zu erleichtern, stellt keinen solchen unrechtmässigen Vorteil dar.
2. Realkonkurrenz zwischen Art. 97 Ziff. 1 SVG und Art. 252 StGB.
Der Täter ist nicht nur wegen Widerhandlung gegen Art. 97 Ziff. 1 SVG, sondern zusätzlich wegen Verletzung von Tatbeständen des StGB schuldig zu sprechen, wenn die strafbare Handlung zwar im Zusammenhang mit der SVG-Widerhandlung erfolgte, aber eine von dieser unabhängige Straftat darstellt. Wer ein Gesuch um Erteilung des Lernfahrausweises fälscht, ist gemäss Art. 252 StGB und Art. 97 Ziff. 1 SVG zu verurteilen.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 251 und 252 StGB, Art. 97 Ziff. 1 SVG, Art. 251 StGB