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Regeste

Art. 88 OG.
Der Gläubiger, der einem Nachlassvertrag nicht zugestimmt hat, ist auch nach dessen Durchführung im Sinne von Art. 88 OG zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Bestätigung des Nachlassvertrags legitimiert (E. 1).

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Referenzen

Artikel: Art. 88 OG