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Regeste

Art. 15 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG.
Selbstbewirtschafter im Sinne dieser Bestimmungen ist ein Bauer, d.h. eine natürliche Person, die sich mit ihren Angehörigen in wesentlichem Umfang selbst auf dem Grundstück betätigt; bei juristischen Personen müssen deren Mitglieder oder Gesellschafter diese Voraussetzung erfüllen.

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Referenzen

Artikel: Art. 15 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG