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Regeste

Zuständigkeit für Scheidungsklage. Intertemporales Recht (Art. 59 und 197 IPRG).
1. War die Scheidungsklage im Zeitpunkt rechtshängig, in dem das neue IPR-Gesetz in Kraft trat, so sind die schweizerischen Gerichte zuständig, wenn das alte oder das neue Recht einen schweizerischen Gerichtsstand vorsah bzw. vorsieht (E. 2b, aa und bb).
2. Der Rechtswechsel ist auch dann beachtlich, wenn er erst nach dem letzten kantonalen Entscheid und nach Einreichung der Berufung, aber vor der Beurteilung durch das Bundesgericht eintritt (E. 2b, cc).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 59 und 197 IPRG