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Regeste

Art. 64/Art. 65 StGB; Strafmilderung nach Strafsätzen (Praxisänderung).
Ist ein Strafmilderungsgrund nach Art. 64 StGB gegeben, so hat dies entgegen dem Wortlaut von Art. 65 StGB nicht zur Folge, dass anstelle der Strafdrohung der anzuwendenden Strafbestimmung jene von Art. 65 StGB tritt; denn Art. 65 StGB bewirkt nach seinem Sinn und Zweck lediglich eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nach unten.

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Referenzen

Artikel: Art. 65 StGB, Art. 64 StGB